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    Willkommen bei der Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen

    Aktuelles

    Handlungsleitfaden zur Berücksichtigung psychischer Arbeitsbelastung in der Gefährdungsbeurteilung:

    Bereich Justizvollzugsanstalten (HaBePsy-JVA)

    Gemäß Arbeitsschutzgesetz besteht für die Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) die Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Der Handlungsleitfaden unterstützt bei der Prävention psychischer Gefährdungen, denen Beschäftigte einer JVA in erheblichem Maße ausgesetzt sind. Neben einer Anleitung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stehen Checklisten für die Analyse und Bewertung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Die Checklisten lassen sich ausgedruckt in Papierform oder als separate Excel-Datei mit unmittelbarer Auswertungsfunktion bearbeiten.

    Psychische Belastungen - Arbeitsschutz - sachsen.de

    Jahresbericht der Gewerbeaufsicht 2023 erschienen

    Ein junge Frau mit Gehörschutz bearbeitet in einer Tischlerei ein Holzbrett an einer Maschine © SMWA

    Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist Aufgabe der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Der Jahresbericht gibt Auskunft über deren Organisation und Einblick in die Tätigkeit der Behörden auf den Gebieten des technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Im Anhang finden sich die Tabellen über die Dienstgeschäfte der sächsischen Aufsichtsbehörden. Der Jahresbericht ist in der Publikationsdatenbank abrufbar.

    Zur Publikationsdatenbank

     

    BioStoffTag 2025 – 30 Jahre ABAS

    BioStoffTag 2025 – 30 Jahre ABAS

    Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchten Sie bereits jetzt auf den 14. „BioStoffTag – Der ABAS im Dialog“ am 01. April 2025 in Berlin aufmerksam machen.

    Übertragung der Zuständigkeit für einige Vollzugsaufgaben ab 18. September 2024 an die Landesdirektion Sachsen

    Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte vom 2. September 2024 wurde im Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2024 vom 17. September veröffentlicht. 

    Mit ihr wurden die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO), die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung (SächsASAVO) sowie die Sächsische Chemikalienrechtzuständigkeitsverordnung (SächChemRZuVO) aktualisiert und unter anderem Aufgaben vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Landesdirektion Sachsen mit Wirkung vom 18. September 2024 übertragen.

    Fachinformationen der Arbeitsschutzbehörde des Freistaates Sachsen

    Für Sie zusammengestellt: Neuigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes – Fachinformationen von Arbeitsschutzpartnern - Veranstaltungshinweise

    Eine Auszubildende und ein Auszubildender mit Schutzhelmen auf dem Kopf stehen vor einer Baustelle und lächeln in die Kamera © SMWA

    Ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor dem Start in Arbeitsleben

    Der Start ins Arbeitsleben ist für junge Menschen ein bedeutender Meilenstein. Damit er gut gelingt gilt die Beachtung des Jugendarbeitsschutzes im Lern- und Arbeitsprozess als wichtige Voraussetzung. Dazu gehört unter anderem die gesetzlich geforderte ärztliche Untersuchung, die rechtzeitig vor Beginn der Berufsausbildung / Beschäftigung durchgeführt werden muss. Das Informationsblatt informiert über die wichtigsten Fragen.

    "Ins Arbeitsleben starten. Klar, aber sicher! Informationen zur ärztlichen Untersuchung Jugendlicher vor dem Start in Arbeitsleben"

    Auf dem Mosaikbild sind Jugendliche in verschiedenen Arbeitssituationen zu sehen © SMWA

    Broschüre «Ins Arbeitsleben starten - Klar, aber sicher!» neu aufgelegt

    Ein wirksamer Jugendarbeitsschutz bewahrt junge Menschen unter 18 Jahren vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder einer Störung ihrer Entwicklung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält dazu entsprechende Schutzvorschriften, die sowohl im Ferienjob als auch in der Berufsausbildung durch Arbeitgeber einzuhalten sind. Die Broschüre ist in aktualisierter Auflage erschienen und informiert über die wichtigsten Regelungen.

    Die Broschüre ist kostenfrei über den Broschürenversand der sächsischen Staatsregierung bestellbar

    Logo und Motto des Wettbewerbs "Jugend will sich-er-leben" © DGUV

    Wettbewerb «Jugend will sich-er-leben» startet in die nächste Runde

    Im September startet der neue Wettbewerb «Jugend will sich-er-leben» der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Unter dem Motto "Beweg was! Fit im Job. Stark in die Zukunft." greift der Wettbewerb 2024/25 das Thema Muskel-Skelett-Belastungen auf. Fast ein Fünftel aller Arbeitsunfähigkeitstage ist auf Muskel-Skelett-Erkrankungen zurückzuführen. Schon junge Menschen können betroffen sein. Der Wettbewerb wendet sich an berufsbildende Schulen mit Angeboten für Azubis und Ausbildende. Die DGUV lobt im Rahmen des Quiz und Kreativwettbewerbs zudem attraktive Geldpreise aus. Einsendeschluss ist der 28. Februar 2025.

    Zur Internetseite "Jugend will sich-er-leben"

    Hinweise zu Cannabisfreigabe

    Aufgrund des neuen Cannabisgesetzes (CanG) wird auf § 15 Absatz 2 DGUV  Vorschrift 1 hingewiesen: Beschäftigte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol und Drogen und anderen berauschenden Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden.

    Weiterhin besagt § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1, dass der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen darf. Es besteht ein Beschäftigungsverbot. Im Übrigen verbietet das Gesetzt zur Legalisierung von Cannabis zwar nicht unmittelbar den Konsum am Arbeitsplatz, jedoch schuldet der Arbeitnehmer die uneingeschränkte Arbeitsleistung.

    Mit dem CanG wurden auch arbeitsschutzrelevante staatliche Vorschriften geändert. So wurde der § 5 „Nichtraucherschutz“ der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geändert. Arbeitgeber müssen nun zum Schutz der nicht rauchenden Belegschaft die bisherigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV prüfen und neu beurteilen. Die Erweiterung des Nichtraucherschutzes beinhaltet neben der Ergänzung um Cannabisprodukte auch die gesetzliche Grundlage für den Schutz der Versicherten vor Dämpfen von E- Zigaretten und ähnlichen Produkten. Arbeitgeber haben hier eine Fürsorgepflicht und können ein Konsumverbot durch ihr Direktionsrecht veranlassen bzw. - wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist – durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Soweit erforderlich, kann der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.

    Weiterhin wurde § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), „Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen“ durch den Artikel 9 des CanG geändert. Eine Person, die wegen einer Straftat nach dem CanG verurteilt wurde, darf nun Jugendliche nicht beaufsichtigen, anweisen und ausbilden. Arbeitgeber haben dies bei der Ermittlung der Befähigung der Versicherten nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu berücksichtigen.

    Eine Liste von FAQs in Bezug auf Cannabislegalisierung im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hat die DGUV auf ihrer Homepage veröffentlicht:

    DGUV-Prävention - Themen A bis Z - Suchtprävention - Cannabis

    Ggf. ist es erforderlich, die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft auch unter der neuen Rechtskonstellation zu gewährleisten.

    Anlaufstellen

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