Arbeits- und Wegeunfälle
Meldung von Arbeits- und Wegeunfällen
Für Beschäftigte
Melden Sie als verunfallte Person einen Arbeits- oder Wegeunfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber. Suchen Sie bei Bedarf einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf, bei schweren Unfällen zögern Sie nicht, den Notruf zu wählen.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden. Sie haben Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der Unfallanzeige.
Lassen Sie auch kleinere Unfälle (sogenannte Bagatell-Unfälle) in das Verbandbuch eintragen.
Für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber müssen Sie gemäß § 193 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) tödliche Unfälle sowie Unfälle, die mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, innerhalb von drei Tagen an ihren Unfallversicherungsträger (UVT) sowie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (siehe 2.) melden.
- Bitte melden Sie tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sofort per Anruf dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UVT) und der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
- Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger:
Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die DGUV stellt den Service ebenfalls für Unternehmen zur Verfügung, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bzw. die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) zuständig sind. Eine Meldung über deren Homepage bzw. Download des Formulars zum Ausfüllen und Übermittlung per Mail sind ebenso möglich:
- Unfallmeldung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Download von Unfallformularen der Unfallversicherung Bund und Bahn
Alternativ können Sie die Unfallanzeige bis zum 31.12.2027 auch per Post an den für Sie zuständigen UVT schicken, danach ist die elektronische Übermittlung vorgeschrieben.
- Unfallmeldung an die zuständige staatliche Arbeitsschutzaufsicht:
Die meisten Unfallversicherungsträger leiten automatisch die Unfallmeldung an die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde weiter, dies wird im Meldeprozess abgefragt. Falls Ihr UVT noch keine automatische Weiterleitung an die staatliche Aufsichtsbehörde anbietet (ab 2028 verpflichtend), senden Sie bitte umgehend eine Kopie der Meldung an die zuständige Behörde:
- Unfälle in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht in Sachsen unterstehen:
- Unfälle in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht in Sachsen unterstehen:
- Unfälle auf einer Infrastruktur einer Eisenbahn des Bundes oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens mit Sitz im Ausland, auch wenn Personal einer nichtbundeseigenen Eisenbahn oder von sonstigen Firmen (Sicherungsunternehmen, Baufirmen etc.) betroffen ist: