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Strahlenschutz

Arbeitsschutz und Strahlung

Strahlung ist die räumliche Ausbreitung von Energie. Nach ihrer biologischen Wirkung wird unterschieden zwischen

  Ionisierende Strahlung Nicht-ionisierende Strahlung
Strahlung
  • kurzwellige elektromagnetische Strahlung, wie bspw. Röntgen-, Alpha-, Beta-, Gammastrahlung
  • besitzt ausreichend Energie, um Atome/Moleküle zu ionisieren
  • UV-Strahlung, Infrarot, Laser, sichtbares Licht, Sonnenlicht
  • Erzeugung von Hitze oder Licht
Wirkung
  • in Abhängigkeit von Strahlendosis und Einwirkdauer, akute Strahlungsschäden wie Hautverbrennungen, Organschäden, Strahlenerkrankung, Karzinome, Leukämie und genetische Schäden
  • in Abhängigkeit von Expositionsdauer, Wellenlänge und Betriebsart der Strahlungsquelle, Schädigungen an Haut und Augen

Dabei kann diese Energie sowohl als natürliche Strahlung vorhanden sein, als auch ‚künstlich‘ produziert werden, wie durch medizinische Geräte oder industrielle Anlagen, z. B. Kraftwerke. Für die Arbeitsumgebung an strahlungsexponierten Arbeitsplätzen und den beruflich veranlassten Umgang mit Strahlenquellen gelten deshalb besondere Arbeitsschutzbedingungen.

Arbeitsplatz mit Strahlenexposition

Arbeitsplätze, bei denen Beschäftigte ionisierender und nicht ionisierender Strahlung ausgesetzt sind – um nur einige zu nennen –, gibt es beispielsweise in:

  • Forschung und Medizin
  • Kraftwerken
  • Bergwerken
  • bei der Trinkwassergewinnung
  • beim Fliegen
  • in der Metallherstellung und –bearbeitung
  • auf dem Bau
  • bei der Feuerwehr
  • im grafischen Gewerbe

Grundsätzlich gilt für Arbeitsplätze mit Strahlenexposition, dass die Anwendung von Strahlung gerechtfertigt sein muss, die Dosis möglichst gering zu halten und unnötige Exposition zu vermeiden ist.

Gefährdungsbeurteilung Strahlenschutz

Alle Betreiber strahlungsexponierter Arbeitsplätze müssen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich einer Dokumentation und deren Fortschreibung durchführen. Die Dokumentation muss Angaben dazu enthalten, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können, die Art der Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung.

Die Schutzmaßnahmen werden unterschieden in technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. An oberster Stelle stehen Maßnahmen zur Vermeidung, gefolgt von Maßnahmen zur Minimierung, wie z.B. organisatorische und räumliche Abgrenzung, bauliche Abschirmung der Gefährdungsbereiche, Unterweisung der Beschäftigten und persönliche Schutzausrüstung (PSA).

 

Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung

Seit dem 31. Dezember 2018 gelten das Gesetz zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) und die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV).

Die Umsetzung strahlenschutzrechtlicher Vorschriften im Bereich der Anwendung der Röntgenstrahler und Störstrahler im Sinne des § 5 Abs. 30, 31 und 37 Strahlenschutzgesetz werden in Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Referat 25 »Gesundheit und Sicherheit in der Arbeitswelt«) und die Landesdirektion Sachsen (Referate 53 »Strahlenschutz, Arbeitsmedizin«) vollzogen. Die Zuständigkeiten für bestimmte Fachaufgaben sind in der Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung vom 8. Oktober 2019, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024 (SächsGVBl S. 831) geändert worden ist, aufgeführt.

Erwerb und Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz im Bereich Röntgeneinrichtungen/Störstrahler

Zum Schutz von Personal, Patienten, Anwendern und Dritten müssen Personen, die Röntgenstrahlung anwenden, die erforderliche Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nachweisen. Bescheinigungen der erforderlichen Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz erteilen die zuständigen Stellen in Sachsen für Beschäftigte in Sachsen; die Bescheinigungen gelten bundesweit.

Die Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse stellen im Freistaat Sachsen für

  • Ärztliches Personal
    Sächsische Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
    Tel.: 0351 8267-0
  • Zahnärztliches Personal / zahnmedizinisches Personal
    Landeszahnärztekammer Sachsen, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
    Tel: 0351 8066 240
  • Tierärztliches Personal / tiermedizinisches Personal
    Sächsische Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
    Tel.: 0351 8267-200
  • Medizinisches Personal
    Landesdirektion Sachsen, Referat 53, 09105 Chemnitz
  • alle übrigen Fällen (Technik, MPE)
    Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Referat 53, 09105 Chemnitz | Besucheranschrift: Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden |  Kontakt: strahlenschutz@lds.sachsen.de

aus.

Für die Beantragung der Bescheinigung der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde/Kenntnisse werden folgende Unterlagen benötigt

  • Abschlusszeugnis der Berufsausbildung,
  • formloses Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde mit Angabe der Tätigkeiten nach Art und Dauer auf den einzelnen Gebieten der Anwendung sowie Angaben, wie der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war, Bescheinigung erfolgt durch fachkundiges SSB auf dem Gebiet,
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Strahlenschutzkurs.

Bescheinigung der Fortgeltung der erforderlichen Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz

Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung sehen eine Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde/Kenntnisse längstens aller 5 Jahre vor.

Bei einer nicht fristgerechten Aktualisierung kann die zuständige Behörde die Anerkennung der Fachkunde/Kenntnisse widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.

Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an die für Sie zuständige Stelle:

  • Ärztliches Personal
    Sächsische Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
    Tel.: 0351 8267-0
  • Zahnärztliches Personal / zahnmedizinisches Personal
    Landeszahnärztekammer Sachsen, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
    Tel: 0351 8066 240
  • Tierärztliches Personal / tiermedizinisches Personal
    Sächsische Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
    Tel.: 0351 8267-200
  • alle übrigen Fällen (Technik, MPE, medizinisches Personal)
    Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Referat 53, 09105 Chemnitz | Besucheranschrift: Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden | Kontakt: strahlenschutz@lds.sachsen.de

Kurse im Strahlenschutz

Zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten müssen Personen, die Röntgenstrahlung anwenden, die erforderliche Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nachweisen. Bestandteil dieses Nachweises ist die Teilnahme an behördlich anerkannten Kursen im Strahlenschutz.

Folgende Kursanbieter bieten Kurse in Sachsen an:

Zum Erwerb der Fachkunde bzw. zur Aktualisierung können anerkannte Kurse auch außerhalb Sachsens besucht werden. Eine Liste der von den Ländern anerkannten Kursveranstalter veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz.

Hinweise für Kursveranstalter

Die zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz nach den o.g. Richtlinien ist:

Landesdirektion Sachsen, Referat 53

Postanschrift: 09105 Chemnitz

Besucheranschrift: Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

Kontakt: strahlenschutz@lds.sachsen.de 

Das Merkblatt gem. Rundschreiben des BMUV vom 08.12.2022 - S II 3 - 1512/006-2022.0003 zur Konkretisierung der Anerkennungskriterien für Strahlenschutzkurse wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt  vom 28.12.2022 auf S. 1010/1014 veröffentlicht. Sie finden es nachstehend.

Bestimmung von Sachverständigen

Die zuständige Stelle zur Bestimmung von Sachverständigen zur Prüfung von Röntgen- und Störstrahlern ist:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden

Kontakt: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de

Informationen zu Antrag und Formblatt erhalten Sie vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 25, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden. Kontakt: patrick.sproessig@smwa.sachsen.de - 0351 56482505

Ermächtigte Ärzte

 

Strahlenschutz bei nicht-ionisierender Strahlung

Im Jahr 2009 trat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Kraft (NiSG) in Kraft.

Das Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung am Menschen verursacht werden können. Normadressat ist hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber der Anlage. Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Als erste Verordnung zum NiSG wurde 2012 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutzverordnung (UVSV)) erlassen. Die UVSV gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Dem Betreiber der Anlage obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen der UVSV erfüllt.

Am 31. Dezember 2018 trat die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts in Kraft. In Artikel 4 (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)) werden Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen einsetzen, geregelt. Hierzu zählen Anwendungen von Lasern, intensivem Licht, Ultraschall und elektromagnetischen Feldern. Sie werden in der Kosmetik zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung, Faltenglättung, Zerstörung von Fettgewebe oder zur Entfernung von Tätowierungen eingesetzt.

Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie das spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme bei der Behörde anmelden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie bereits eine solche Anlage betreiben.Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.

Die Fachkunde-Richtlinie NiSV, die die Anforderungen an den Erwerb der notwendigen Fachkunde für die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen festlegt, wurde erstmals am 25. März 2020 und am 7. März 2024 in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht.

Näheres zu den Fachkundeanforderungen ist in Anlage 3 der NiSV dargelegt. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde trat am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Im Folgenden sind die in Sachsen derzeit zuständigen Behörden aufgeführt.

  Zuständiges Ministerium Vollzugsbehörde
§ 4 NiSG (Solariennutzungsverbot für Minderjährige)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Albertstraße 10
01097 Dresden
E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de

Ortspolizeibehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)

NiSG, UVSV, NiSV

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Str. 2
01097 Dresden
E-Mail: NiSV-Sachsen@smwa.sachsen.de

Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
E-Mail: strahlenschutz@lds.sachsen.de

Radon am Arbeitsplatz

Für Radonexpositionen am Arbeitsplatz ist das Referat 54 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

Eine Kurzbeschreibung des Ablaufschemas Prüfung »Radon am Arbeitsplatz« sowie die zuständigen Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie hier:

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