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Jugendarbeitsschutz

Gesetzliche Grundlagen

Ausschnitt eines Flyers zum Thema Jugenarbeitsschutz © Initial Werbung & Verlag

Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen Kinder und Jugendliche deshalb vor Gesundheitsschäden durch Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist Kinderarbeit bis auf genau festgelegte Ausnahmen verboten. Für die Beschäftigung Jugendlicher (15 bis 17 Jahre alt) enthält das JArbSchG Pflichten der Arbeitgeber, wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und die Einhaltung von Vorschriften über Arbeitszeit und Freizeit. Zudem regelt das JArbSchG die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen.

Vor dem Eintritt ins Berufsleben ist eine ärztliche Untersuchung der Jugendlichen vorgeschrieben. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung oder Aufnahme der Tätigkeit müssen die Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Das Informationsblatt " Ins Arbeitsleben starten. Klar, aber sicher! Informationen zur ärztlichen Untersuchung Jugendlicher vor dem Start ins Arbeitsleben" informiert über die wichtigsten Fragen.

Informationsblatt zur ärztlichen Untersuchung Jugendlicher

Für Jugendliche, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren möchten, sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG entsprechend anzuwenden. Das heißt, auch in diesen Fällen sind die ärztlichen Untersuchungen gemäß JArbSchG erforderlich: die Erstuntersuchung vor dem Beginn des Engagements (§ 32 JArbSchG); die erste Nachuntersuchung nach einem Jahr (§ 33 JArbSchG). Die Kosten für diese Untersuchungen trägt gemäß § 44 JArbSchG das Land. Im Rahmen eines Schulpraktikums ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt.

Weiterführende Informationen zu den Untersuchungsbögen sowie zu Abrechnung und Vergütung der Untersuchung, sind im Portal »Amt24« nachlesbar.

Jugendarbeitsschutz - Wichtige Regelungen im Überblick

Zwei Jugendliche halten ein gelbes Absperrband in der Hand, auf dem steht »Jugendarbeitsschutz« © Initial Werbung & Verlag

Arbeitszeit, Pausen, Freizeit, Berufsschulunterricht und Prüfungen, Beschäftigungsverbote, Pflichten des Arbeitgebers … – kurz und knapp zusammengefasst.

Präventionsprogramm »Jugend will sich-er-leben«

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung organisiert jährlich einen Quiz und Kreativwettbewerb zu verschiedenen Themen des sicheren und gesunden Arbeitens. Der Wettbewerb richtet sich an Azubis, Berufliche Schulzentren, Lehrkräfte und Ausbilder.

Aktionstag »genialsozial – Deine Arbeit gegen Armut«

Jedes Jahr engagieren sich sächsische Schülerinnen und Schüler zum Aktionstag »genialsozial«. An diesem Tag tauschen sie die Schulbank gegen einen bezahlten Arbeitsplatz und verrichten leichte Hilfstätigkeiten.

Die Schülerinnen und Schüler unterstützen mit ihrem Lohn lokale oder globale soziale Projekte. Mit der Anmeldung der Schule für den Aktionstag durch die Schulleitung gilt der Tag als eine schulische Veranstaltung. Der pädagogisch-soziale Zweck steht im Vordergrund. Arbeitsschutzrechtlich stellt die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem Tag deshalb keine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dar.

Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz

Der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz (LA) ist 1993 auf der Grundlage von § 55 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gebildet worden. Diesem Gremium gehören Vertreter der Sozialpartner, der Aktion Jugendschutz Sachsen, der Bundesagentur für Arbeit, des Landesjugendamtes, der Landesärztekammer, des Sächsischen Sozialministeriums und des Sächsischen Kultusministeriums an. Die Ausschussmitglieder werden durch das SMWA berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Der LA hat nach § 57 JArbSchG folgende Aufgaben:

  • Beratung des SMWA in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes
  • Unterbreitung von Vorschlägen für die Durchführung des JArbSchG
  • Aufklärung über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes
  • Berichterstattung über die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresbericht der Gewerbeaufsicht
  • Das SMWA beteiligt den LA in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur Durchführung des JArbSch

Kontaktadresse der Geschäftsstelle:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Geschäftsstelle des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

Besucheradresse:
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden

Telefon: 0351 56482510

Telefax: 0351 4510088-576

E-Mail: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de

Berichterstattung über die Tätigkeit des Landesausschusses

Die Berichterstattung über die Tätigkeit des Landesausschusses erfolgt im jährlich erscheinenden Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen.

Publikationen

Weiterführende Informationen

Das Schulportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) »Lernen und Gesundheit« bietet allgemeinbildenden und Berufsschulen Unterrichtsmaterialien einschließlich audiovisueller Medien zu einer Vielzahl von Arbeitsschutzthemen an. Für Lehrkräfte und Ausbilder stehen didaktisch-methodische Kommentare zur Verfügung. Die Materialien werden kostenfrei zum Download angeboten.

Formulare

Weitere Informationen

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