Drucker und Kopierer am Arbeitsplatz
Das sollten Sie zum sicheren Umgang wissen!
REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Diese neue EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.
Welche Voraussetzungen muss ich beim Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erfüllen?
Wer benötigt den Nachweis der Sachkunde nach § 11 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)?
Wer als Hersteller, Einführer oder Händler Stoffe oder Stoffgemische i.S. der Anlage 2 ChemVerbotsV abgibt, oder für Dritte bereitstellt, benötigt dazu eine Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis in Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen.
Die Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
Auch wer Stoffe oder Gemische nach Eintrag 1 der Anlage 2 ChemVerbotsV an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss nach § 7 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen.
In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt:
Zuständige Behörde für die Entgegenahme der Anzeige ist die Landesdirektion Sachsen.
In jeder Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) wird mindestens eine im Betrieb beschäftigte Person benötigt, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt. Jeder Wechsel der Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Soweit die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erfolgt, kann dies durch beauftragte Personen nach § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV durchgeführt werden.
Die aufgeführten Anforderungen gelten für Stoffe und Gemische mit den nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen (nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) oder Eigenschaften nach Anlage 2 ChemVerbotsV:
Alle Piktogramme finden Sie hier.
Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die obige Eigenschaften besitzen, gelten die Anforderungen gleichermaßen.
Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer
eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat oder
Die Sachkunde muss durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung) alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) aktualisiert werden (siehe §11 Abs.1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Die Fortbildungsveranstaltungen werden deutschlandweit von Behörden oder verschiedenen, behördlich anerkannten Einrichtungen angeboten. Eine Liste der anerkannten Einrichtungen für die Durchführung von Prüfungen und Fortbildungsveranstaltungen ist auf der Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) veröffentlicht.
Weitere Links zum Thema:
Unter »Chemikalien-Verbotsverordnung« finden Sie hier die
Aktualisierungsdatum: 2019-07-08
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von
a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),
b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.
Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der BAuA jetzt online
Dortmund - Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet ihr Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) in der Version 2.2 jetzt auch als Programm an. Mit der Software lassen sich Gefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt bei der Arbeit mit Chemikalien beurteilen. Das kostenfreie Programm gibt es unter baua.de/emkg.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Oktober 2015
Asbest galt einst als ideales Baumaterial und wurde vielen Bauprodukten zu- und in den verschiedensten Branchen eingesetzt. Heutzutage ist Asbest aufgrund seiner krebserzeugenden Wirkung als Gefahrstoff eingestuft und als Baumaterial verboten. Dennoch trifft man derzeit bei Abbruch-, Sanierungs- und Instanthaltungsarbeiten häufig auf asbesthaltiges Material, das erkannt, bearbeitet, entfernt und entsorgt werden muss. Wer Arbeiten mit Asbest ausführt, muss gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, Regeln und vorgeschriebene Schutzmaßnahmen einhalten. Die Broschüre gibt eine Überblick zu den vielfältigen Anforderungen.
Künstliche Mineralfasern werden seit langem u. a. als Dämm- und Isoliermaterial im Wohnungs- sowie im Gewerbebau eingesetzt. Hinsichtlich der Biobeständigkeit eingeatmeter Fasern unterscheidet man heutzutage zwischen alter und neuer Mineralwolle. Die bis 1996 hergestellte alte Mineralwolle kann krebserzeugende Fasern freisetzen. Es ist daher heute verboten, alte Mineralwolle zu verwenden. Neue Mineralwolle ist unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich und speziell gekennzeichnet. Die Broschüre informiert ausgehend von den Eigenschaften über den Umgang mit beiden Mineralwollarten und zu entsprechenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Regelungen zur Abfallentsorgung.
Das Betreiben einer Holzpelletheizung ist aufgrund einer möglichen Freisetzung von Kohlenmonoxid nicht ohne Gefahr. Aus aktuellem Anlass prüften Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz von Februar bis Mai 2013 mehr als 40 gewerblich betriebene Holzpelletheizungen. Die Ergebnisse werden im Abschlussbericht erläutert.