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Gefahrstoffe

Anwendbares Recht

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Dies geschieht durch Beurteilung der mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen. Gefährdungen können sich insbesondere durch bestimmte Arbeitsstoffe sowie den Umgang mit diesen Stoffen ergeben.
  • Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
    In der GefStoffV sind die Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen festgelegt. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung steht im Vordergrund. Weitere Pflichten betreffen u.a. die Informationsermittlung, Grundpflichten, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Pflichten bei besonderen Tätigkeiten und Gefahrensituationen.
  • BAUA - FAQ's Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Juli 2021
    Fragen und Antworten zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung entnehmen Sie den FAQ’s der BAUA
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
    Das Gesetz verpflichtet den Hersteller, neue Stoffe bei der Prüfstelle anzumelden, eine Grundprüfung des neuen Stoffes zu veranlassen sowie der Prüfstelle Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf Mensch und Umwelt mitzuteilen.
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
    Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe, Gemische und Erzeugnisse aus Anlage 2 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz - ChemVerbotsV in den Verkehr bringt, muss eine Sachkunde nachweisen und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 6 ChemVerbotsV. Die Erlaubnis ist bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.

Was ist REACH?

REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Diese neue EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.

    Hinweise zum Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und zur Prüfung der Sachkunde

    Welche Voraussetzungen muss ich beim Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erfüllen?

    Wer benötigt den Nachweis der Sachkunde nach § 11 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)?

    Wer als Hersteller, Einführer oder Händler Stoffe oder Stoffgemische  i.S. der Anlage 2 ChemVerbotsV  abgibt, oder für Dritte bereitstellt, benötigt dazu eine Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis in Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen.

    Die Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

    • die Sachkunde nach § 11 Abs.1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Auch wer Stoffe oder Gemische  nach Eintrag 1 der Anlage 2 ChemVerbotsV an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss nach § 7 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen.

    In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt:

    • nachgewiesene Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit,
    • ein Mindestalter von 18 Jahren

     Zuständige Behörde für die Entgegenahme der Anzeige ist die Landesdirektion Sachsen.

    In jeder Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) wird mindestens eine im Betrieb beschäftigte Person benötigt, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt. Jeder Wechsel der Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit  ist der zuständigen Behörde  unverzüglich mitzuteilen.  

    Soweit die Abgabe  an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erfolgt, kann dies durch beauftragte Personen nach § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV durchgeführt werden.

    Die aufgeführten Anforderungen gelten für Stoffe und Gemische mit den nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen (nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) oder Eigenschaften nach Anlage 2 ChemVerbotsV:

    • Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
    • Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort »Gefahr« und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 oder
    • Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder 
    • Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241oder H242 oder
    • Stoff bzw. Gemisch entwickelt Phosphorwasserstoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ist nicht unter obigen Kennzeichnungen erfasst. 

    Alle Piktogramme finden Sie hier.

    Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die obige Eigenschaften besitzen, gelten die Anforderungen gleichermaßen.

    Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

    Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer

    eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat oder

    • eine von einer der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach § 11 Absatz 2 bestanden hat oder
    • anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 erworben hat.
    • Die Prüfung wird in Sachsen von der Landesdirektion Sachsen oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

    Die Sachkunde muss durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung) alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) aktualisiert werden (siehe §11 Abs.1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Die Fortbildungsveranstaltungen werden deutschlandweit von Behörden oder verschiedenen, behördlich anerkannten Einrichtungen angeboten. Eine Liste der anerkannten Einrichtungen für die Durchführung von Prüfungen und Fortbildungsveranstaltungen ist auf der Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) veröffentlicht.

    Weitere Links zum Thema:

    Unter »Chemikalien-Verbotsverordnung« finden Sie hier die

    Aktualisierungsdatum: 2019-07-08

    Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von

    1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen,
    2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,
    3. Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,
    4. folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:

    a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),

    b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,

    1. Mineralien für Sammlerzwecke,
    2. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,
    3. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
    4. Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und
    5. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

    Was ist CLP?

    Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.

    Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der BAuA jetzt online

    Dortmund - Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet ihr Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) in der Version 2.2 jetzt auch als Programm an. Mit der Software lassen sich Gefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt bei der Arbeit mit Chemikalien beurteilen. Das kostenfreie Programm gibt es unter baua.de/emkg.

    Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland

    Cover der Broschüre »Asbest - Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland«
    © Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Medizin

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Oktober 2015

    Broschüre »Gefahrstoff Asbest - Anforderungen an Abbruch- und Sanierungsarbeiten«

    Cover der Broschüre mit Bildern von Baustellen und Asbestplatten
    © Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Asbest galt einst als ideales Baumaterial und wurde vielen Bauprodukten zu- und in den verschiedensten Branchen eingesetzt. Heutzutage ist Asbest aufgrund seiner krebserzeugenden Wirkung als Gefahrstoff eingestuft und als Baumaterial verboten. Dennoch trifft man derzeit bei Abbruch-, Sanierungs- und Instanthaltungsarbeiten häufig auf asbesthaltiges Material, das erkannt, bearbeitet, entfernt und entsorgt werden muss. Wer Arbeiten mit Asbest ausführt, muss gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, Regeln und vorgeschriebene Schutzmaßnahmen einhalten. Die Broschüre gibt eine Überblick zu den vielfältigen Anforderungen.

    Broschüre »Umgang mit künstlichen Mineralfasern - gefährliche Arbeiten? Informationen für Bauherren und Unternehmer«

    Cover der Broschüre mit Bildern von zwei Bauarbeitern
    © Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Künstliche Mineralfasern werden seit langem u. a. als Dämm- und Isoliermaterial im Wohnungs- sowie im Gewerbebau eingesetzt. Hinsichtlich der Biobeständigkeit eingeatmeter Fasern unterscheidet man heutzutage zwischen alter und neuer Mineralwolle. Die bis 1996 hergestellte alte Mineralwolle kann krebserzeugende Fasern freisetzen. Es ist daher heute verboten, alte Mineralwolle zu verwenden. Neue Mineralwolle ist unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich und speziell gekennzeichnet. Die Broschüre informiert ausgehend von den Eigenschaften über den Umgang mit beiden Mineralwollarten und zu entsprechenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Regelungen zur Abfallentsorgung.

    Lagerung von Holzpellets

    Das Betreiben einer Holzpelletheizung ist aufgrund einer möglichen Freisetzung von Kohlenmonoxid nicht ohne Gefahr. Aus aktuellem Anlass prüften Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz von Februar bis Mai 2013 mehr als 40 gewerblich betriebene Holzpelletheizungen. Die Ergebnisse werden im Abschlussbericht erläutert.

    Publikationen

    Prüfung und Formulare

    Zugelassene Fachfirmen

    Weitere Informationen

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