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Explosionsgefährliche Stoffe

Anwendbares Recht und zuständige Behörden

Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) regelt im Wesentlichen den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör. Ergänzend zum Sprengstoffgesetz wurden weitere Durchführungsverordnungen (1.SprengV, 2.SprengV, 3. SprengV) sowie zahlreiche Technische Regeln (SprengTR) erlassen.

Das Sprengstoffgesetz schließt neben explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör u. a auch die Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände (für Unterhaltungszwecke, für Fahrzeuge, für Bühne und Theater etc.), Anzündmittel und Zündmittel ein. Es ist ebenfalls für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition anzuwenden, wenn diese Tätigkeiten von gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden.

Generell gilt das Sprengstoffgesetz sowohl für den gewerblichen (z. B. Herstellungsbetriebe, Pyrotechniker, Sprengbetriebe) als auch für den nichtgewerblichen Bereich (z. B. Wiederlader, Böllerschützen, Vorderladerschützen).

Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt. Feuerwerkskörper unterteilt man daher in die Kategorien F1 bis F4, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater in die Kategorien T1 und T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände in die Kategorien P1 und P2. Pyrotechnische Sätze werden hingegen nach ihrer Gefährlichkeit in die Kategorien S1 und S2 eingeordnet. Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Schlagwettersicherheit klassifiziert (Klassen I bis III).

Die Überwachung und der Vollzug des Sprengstoffrechts in den Unternehmen unterliegen gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und bei Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, dem Sächsischen Oberbergamt (siehe Rubrik „Kontakte“).

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis für Unternehmen, Befähigungsschein, Unbedenklichkeitsbescheinigung für Beschäftigte (verantwortliche Personen)

Für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Befähigungsscheins kann unter Verwendung des jeweils bereitstehenden Formulars unter der Rubrik „Formular“ bei der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz (zuständigen Behörde) ein Antrag gestellt werden. Bei Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen, können die entsprechenden Anträge unter Verwendung dessen Formulare beim Sächsischen Oberbergamt gestellt werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV)

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG und für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang zum Erhalt eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (schließt eine körperliche Eignung ein) in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzuweisen.

In der Regel behält die Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Jahr ihre Gültigkeit.

Erlaubnis nach § 7 SprengG

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und/oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchte, bedarf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Dies betrifft sowohl Personen, die gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung tätig sind sowie Unternehmer, welche Arbeitnehmer beschäftigen, die die o. g. Tätigkeiten ausüben (unabhängig davon, ob der Unternehmer nicht selbst die genannten Tätigkeiten praktiziert).

Beabsichtigt ein Unternehmen, Tätigkeiten in Verbindung mit dem Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition durchzuführen, ist bitte das „Beiblatt A“ zu verwenden.

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

Beschäftigte bedürfen für die Ausübung einer Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen eines entsprechenden Befähigungsscheins. Für die Erteilung eines Befähigungsscheines sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV
  • Nachweis über die erforderliche Fachkunde (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang)

Zusätzlicher Hinweis: Je nach vorgesehener Tätigkeit ist ein entsprechend staatlich anerkannter Lehrgang zu absolvieren. Ggf. ist der Nachweis über regelmäßig besuchte Wiederholungslehrgänge notwendig.

In der Regel wird ein Befähigungsschein für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz ist die zuständige Behörde für die Erteilung, Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer von Befähigungsscheinen für Antragsteller, deren Hauptwohnsitz sich im Freistaat Sachsen befindet und die ihre Tätigkeit überwiegend in Betrieben ausüben, die nicht der Bergaufsicht unterstehen.

Änderungen der Eintragungen oder Verlängerungen der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines können formlos bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag sind jeweils im Original der Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang) und der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV) beizufügen.

Beabsichtigt ein Unternehmen, Tätigkeiten in Verbindung mit dem Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition durchzuführen, ist bitte das „Beiblatt A“ zu verwenden.

Hinweise zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2

Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Feuerwerkskörper oder Feuerwerksartikel genannt und enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden ist der Umgang und der Verkehr (z. B. Transport, Erwerb, Überlassen, Verwendung, Aufbewahrung) mit solchen pyrotechnischen Gegenständen durch das Sprengstoffrecht geregelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen auch ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis verkauft werden. Ein beabsichtigter Verkauf ist jedoch bei der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz unter Verwendung des bereitgestellten Formulars (siehe Rubrik „Formulare“) ca. 14 Tage vorab anzuzeigen.

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 können während des ganzen Jahres verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres angeboten und dem Verbraucher überlassen werden.

Weiterführende Informationen zum Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 finden Sie im bereitgestellten Merkblatt (siehe Rubrik „Merkblatt und Richtlinien“).

Zusätzlicher Hinweis: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 sind Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen bzw. in Wohngebäuden vorgesehen sind. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

EG-Baumusterprüfbescheinigung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Hinweise zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens sowie zur Erteilung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung für Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind unter den amtlichen Mitteilungen zum Sprengstoffrecht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als Benannte Stelle zu finden (siehe Rubrik "Kontakt").

Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung für das entsprechende Produkt auszustellen und damit zu dokumentieren, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der entsprechenden Richtlinie(n) entspricht. Am Produkt ist durch den Hersteller eine  CE-Kennzeichnung anzubringen.

Formulare

Merkblatt und Richtlinien

Kontakt

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