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Biologische Arbeitsstoffe

Anwendbares Recht

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gefährdungen können sich insbesondere durch bestimmte Arbeitsstoffe sowie den Umgang mit diesen Stoffen ergeben.

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind:

  • Mikroorganismen, insbesondere Bakterien, Schimmelpilze und Viren
  • Endoparasiten
  • Zellkulturen
  • mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziierte Agenzien (z. B. Creuzfeldt-Jakob-Krankheit, Bovine spongiforme Enzephalopathie kurz BSE oder Rinderwahn)

denen Beschäftigte durch ihre Tätigkeit ausgesetzt sein können und die in der Lage sind, diese gesundheitlich zu gefährden - durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige schädigende Wirkungen. Den Biostoffen gleichgestellt sind bestimmte Ektoparasiten und technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften.

Beschäftigte kommen in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen durch die direkte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen oder durch Tätigkeiten mit Stoffen und Materialien, die diese Biostoffe enthalten oder denen natürlicherweise oder durch Verunreinigungen biologische Arbeitsstoffe anhaften, in Kontakt. Die Bandbreite reicht vom Arbeitsplatz in der Arztpraxis oder im Krankenhaus durch den Kontakt zu Patienten und humanem Probenmaterial, über den Mitarbeiter in der landwirtschaftlichen Produktion und Nutztierhaltung, den Müllwerker bei der Abfallsammlung und Abfallverwertung/-beseitigung oder dem Mitarbeiter im Archiv, in Kindereinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen bis hin zum Zerspaner beim Umgang mit verunreinigten wassergemischten Kühlschmierstoffen.

Der Schutz der Beschäftigten beim gezielten und nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt.

Die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Formulare

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