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Bauarbeiterschutz

Anwendbares Recht

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte im Baugewerbe hohen Unfall- und Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Über die Hälfte aller schweren Arbeitsunfälle ereignen sich auf Baustellen. Die Gefahrensituationen ergeben sich aus ständig wechselnden Verhältnissen der technologischen Abläufe, den Witterungseinflüssen, dem Termindruck und auch daraus, dass die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber ausgeführt werden. Dies stellt hohe Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu planenden Schutzmaßnahmen.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften sind von Arbeitgebern und Beschäftigten bei Bautätigkeiten insbesondere die Baustellenverordnung (BaustellV) und die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zu beachten.

Um Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu verbessern, führt die Gewerbeaufsicht Sachsens jährlich in Schwerpunktaktionen gezielte Kontrollen durch.

Stichwort »Staub«

Beschäftigte auf Baustellen sind häufig dauerhaft mit Staub belastet. Das kann schwere gesundheitliche Folgen haben. Mit dem Ziel der Staubminimierung beim Bauen gibt es Aktivitäten verschiedenster Arbeitsschutzakteure. Informationen und Handlungshilfen sollen Betrieben helfen, dass die Beschäftigten auch bei staubigen Tätigkeiten sicher arbeiten, die staubarmen Techniken kennen und fachkundig einsetzen können.

Gut gerüstet – aber sicher

Absturz ist eine der am häufigsten vorkommenden Ursachen für schwere und leider auch tödliche Arbeitsunfälle. Regelmäßig stattfindende Schwerpunktaktionen bei Arbeitsschutz-Kontrollen zeigen leider eine hohe Anzahl an Mängeln, z.B. ausgebaute Gerüstteile, fehlende Standsicherheit durch fehlende Teile oder fehlende Verankerung am Bauwerk.

Gerüste sind ein wichtiger Bestandteil für die Sicherheit einer Baustelle. Wenn Sie selbst von Missständen betroffen sind, kontaktieren Sie die Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen. Ihre Gesundheit ist uns wichtig!

Technische Regeln TRBS 2121 zum Schutz vor Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz

Absturz ist die häufigste Unfallursache, insbesondere auf Baustellen. Um dem entgegenzuwirken, besteht das Regelwerk TRBS 2121 »Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz«, mit insgesamt 5 Teilen:

  • TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
    • TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
    • TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
    • TRBS 2121 Teil 3 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
    • TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

Die Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Die technischen Regeln zum Thema »Absturz« sind gefährdungsbezogene Regeln und in der sogenannten 2000er Reihe veröffentlicht. Die bisher veröffentlichten Regelungen finden Sie u.a. auf den Internetseiten der BAUA.

Pflicht zur Vorankündigung einer Baustelle (Baustellenvorankündigung)

Gemäß § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung (BaustellV) sind Bauherren verpflichtet, zwei Wochen vor Baubeginn der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz die Vorankündigung einer Baustelle zu übermitteln, wenn der Umfang der Bauarbeiten das in der Verordnung genannte Maß übersteigt. D.h., wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Hierzu kann das Formular »Vorankündigung einer Baustelle gem. § 2 BaustellV« verwendet werden.

Publikationen

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