Arbeitszeitregelungen
Anwendbares Recht
Wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten dürfen, ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt. Es stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, ermöglicht eine flexible Verteilung der Arbeitszeit und schützt die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Dazu enthält das Arbeitszeitgesetz Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Pausen, die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen sowie die Nacht- und Schichtarbeit.
In der Regel dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Im Arbeitszeitgesetz sind aber gesetzliche Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie Ausgleichsregelungen für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vorgesehen.
Im gewissen Rahmen können Abweichungen tariflich vereinbart oder behördlich zugelassen werden. Weitere Ausnahmen sind in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen möglich.
Für Arbeitgeber: Checkliste zur »Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit«
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Checkliste zur »Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit« entwickelt, mit der Sie als Arbeitgeber Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sicher beurteilen und gestalten können. Sie
- umfasst die Vorgaben und Prinzipien einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit;
- identifiziert Mängel in Gestaltung, Organisation, aber auch im Verhalten der Beschäftigten;
- gibt Hinweise auf entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel.
Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022- 1 ABR 22/21 entschieden, dass in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, die vollständige Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung zusammengestellt:
Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZeitG)
Hinweise für Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Dazu hat die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz entsprechende Hinweise zusammengestellt.
Hinweise für Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Dazu hat die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz entsprechende Hinweise zusammengestellt.
Weiterführende Informationen
- Broschüre »Das Arbeitszeitgesetz« des BMAS Die Broschüre gibt einen Überblick über das Arbeitszeitgesetz, speziell zur Pausengestaltung, zur Nacht- und Sonntagsarbeit, für gesonderte Berufsgruppen und wie das Gesetz in der Praxis angewendet und kontrolliert wird.
- LV 30 Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern 1. Auflage, Stand Juni 2012
- LV 48 Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht 4. überarbeitete Auflage, Stand September 2018
- LV 60 Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht 3. Auflage, Stand 2024. Diese Veröffentlichung richtet sich an die Aufsichtsbehörden, die für die Umsetzung der Vorschriften des Arbeitszeitrechts, Jugendarbeitsschutzrechts und des Mutterschutzrechts sorgen müssen.
- Bescheinigung nach VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR (*.pdf, 28,42 KB)
Weitere Themen
Soweit Betriebe des Schaustellergewerbes, der Landwirtschaft und der Hotel- und Gaststättenbranche im Einzelfall als Saisonbetrieb eingeordnet werden können, kann eine Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG beantragt werden. Anträge der Landwirtschaft und der Hotel- und Gaststättenbranche können formlos bei der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz eingereicht werden.
Für die Antragstellung eines Saisonbetriebes im Schaustellergewerbe wird ein zwischen den Ländern abgestimmtes Muster zur Anwendung empfohlen. Die Bewilligungen für das Schaustellergewerbe gelten bundesweit.
- Adressen der staatlichen Arbeitsschutzbehörden im Freistaat Sachsen
- Antrag auf Bewilligung der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 1, Nr. 2 ArbZG (*.doc, 46,00 KB) Muster für Antragstellung