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Arbeitsmedizin

Das gesetzlich verankerte Aufgabenspektrum der Arbeitsmedizin zielt auf die Gesunderhaltung des Menschen im betrieblichen Umfeld. Dazu zählen die Bewertung betrieblicher Arbeitsbedingungen ebenso wie die Beurteilung der durch die Arbeit verursachten Belastungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit.

In jedem Arbeitsprozess kann es zu Gefährdungen durch biologische, chemische, physikalische oder psychische Einwirkungen kommen. Diese Einflüsse und deren Auswirkungen aufzudecken, ist das Ziel der vorwiegend präventiv arbeitenden Arbeitsmediziner. Insbesondere vor dem Hintergrund auch neuer rechtlicher Grundlagen haben die hierauf ausgerichteten Bemühungen der Arbeitsmedizin an Bedeutung gewonnen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. In Deutschland hat sie eine lange Tradition. Sie ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen. Meist ist das der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin (daher nachfolgend zusammenfassend als »Betriebsarzt« bezeichnet).

Was die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit angeht, sind Betriebsärzte die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Bedarf für eine arbeitsmedizinische Konsultation kann bei grundsätzlich allen Tätigkeiten bestehen. Auch wenn Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen Beschwerden, zum Beispiel einer psychischen Störung, und ihrer Arbeit vermuten, ist der Betriebsarzt für sie eine wichtige Anlaufstelle. Arbeits­medizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf.

Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (beispielsweise in der Gefahr­stoffverordnung, Biostoffverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und im Unfall­verhütungsrecht der Unfallversicherungsträger. Die Überführung der Vorschriften in eine Verordnung und die einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten hat zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit geführt. Gleichwohl bestanden in der betrieblichen Praxis zum Teil noch Rechtsunsicherheiten, zum Beispiel zur Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein sensibler Bereich im Arbeitsschutz. Die Offenlegung des Gesundheitszustands und der Gesundheitsrisiken eines Menschen ist eine höchstper­sönliche Angelegenheit, die einen geschützten Raum benötigt. Körperliche und klinische Untersuchungen berühren das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, das auch das Recht auf Nichtwissen umfasst. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf es deshalb keinen Untersuchungsautomatismus geben. Viele Betriebsärzte haben diese Aspekte in der Vergangenheit bereits berücksichtigt. Einigen war jedoch beispielsweise nicht bewusst, dass die Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (sogenannte G-Grundsätze) nicht verbindlich sind.

Am 31. Oktober 2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde dadurch weiter gestärkt. Über eine neue Terminologie und durch Klar­stellungen wurde noch besser als bis dahin verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Der Begriff »arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung« wurde durch den Begriff »arbeitsmedizinische Vorsorge« ersetzt. Auch wurde klargestellt, dass körperliche und klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden dürfen.

Die geänderte ArbMedVV stärkt die sprechende und hörende Medizin. Die Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese ist eine wichtige Grundlage für eine gute arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Betriebsarzt prüft auch, ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen für eine gute Aufklärung und Beratung erforderlich sind und bietet diese den betreffenden Beschäftigten an. Vor Durchführung einer Untersuchung muss er den Beschäftigten über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären. Der Beschäftigte kann so sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und selbst entscheiden. Das fördert ein vertrauensvolles Verhältnis zum Betriebsarzt und ist bei Untersuchungen, die mit erheblichen Eingriffen für die Beschäftigten verbunden sind (etwa Röntgenuntersuchungen) von besonderer Bedeutung. Biomonitoring und Impfungen sind weiterhin Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge; wie für körperliche oder klinische Unter­suchungen gilt allerdings: nicht gegen den Willen des Beschäftigten. Selbstverständlich muss sich der Betriebsarzt auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die ärztliche Schweigepflicht halten.

Die für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen gültige Vorsorgebescheinigung ersetzte die bis Ende 2013 auszustellende Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Der Arbeitgeber erhält nun auch im Falle von Angebots- und Wunschvorsorge eine Bescheinigung; er muss auch hierzu eine Vorsorgekartei führen. In der Vorsorgebescheinigung gibt der Betriebsarzt an, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann ein weiterer Vorsorgetermin ansteht. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt. Diese Aussage hatte bis Ende 2013 zu Fehlinterpretationen geführt. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Betriebsarzt allerdings auch weiterhin dazu nutzen, dem Arbeitgeber bei Bedarf Verbesserungen der Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Vorschläge können sowohl zugunsten des an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten als auch zugunsten anderer Beschäftigter erfolgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge leistet so einen Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die ArbMedVV wurde darüber hinaus aktualisiert im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. In die Angebotsvorsorge neu aufgenommen wurden beispielsweise Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten Belastungen des Muskel-Skelettsystems. Für Tätigkeiten mit einigen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen wurde die rechtliche Grundlage für Pflichtvorsorge geschaffen. Mit der Aktualisierung des Anhangs ist die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst worden. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Damit ist ein guter Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet.

Am 19. November 2016 wurde die ArbMedVV im Anhang angepasst; die Begrifflichkeiten wurden zeitgleich mit Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung mit dem EU-Recht harmonisiert (Beispiele: keimzellmutagen, Kategorie 1A; siehe BGBl. 2016 I, S. 2549, 2566 f.). Hintergrund war die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).

Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung werden seit Anfang 2015 in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Damit die Berufskrankheit künftig erst gar nicht entsteht, wurde am 18. Juli 2019 in den Anhang der ArbMedVV ein neuer Vorsorgeanlass aufgenommen (siehe BGBl. 2019 I, S. 1082). Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefähr­liche Sonnenexposition so gering wie möglich halten. Denn je länger die Exposition, desto höher das Risiko zu erkranken. Im Zusammenhang mit dem neuen Vorsorgeanlass wurden außerdem Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge eingefügt (§ 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Alle Vorsorgeanlässe sollen in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden; dass erleichtert die Organisation der Vorsorgen und ermöglicht individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Der 2009 gebildete Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) konkretisiert die Verordnung durch Regeln und Empfehlungen. Nach Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt erhalten die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Vermutungswirkung. Werden diese eingehalten, ist davon auszugehen, dass die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden vom AfAMed aufgestellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Im Gegensatz zu den AMR haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.

Weitere Informationen des AfAMed, wie unter anderem Stellungnahmen zu ausgewählten arbeitsmedizinischen Themen, finden Sie auf der Homepage des Ausschusses.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist ein Kompetenzpool für alle Fragen des Arbeitsschutzes und bietet allen beteiligten Akteuren umfangreiche Informationen an, so unter anderem zu Bio- und Gefahrstoffen sowie zu Arbeitsstätten, Arbeitszeit und psychischen Belastungen. Sie informiert unter anderem über Beschlüsse der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS und stellt eine Übersicht der Technischen Regeln bereit.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichern Unternehmen und ihre Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung gehört auch, Unternehmen und Einrichtungen in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beraten und zu beaufsichtigen. Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als Spitzenverband finden Sie weitere Informationen.

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV

Am 19. Dezember 2022 gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ bekannt. Die AMR 3.3 konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Zudem soll sie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten und den betrieblichen Gesundheitsschutz voranbringen.

Fragen und Antworten zur AMR 3.3 finden Sie unter anderem auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Fragen und Antworten zur AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ - BMASBAuA - Regelwerk - Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Aufgaben des staatlichen gewerbeärztlichen Dienstes liegen im medizinischen Arbeitsschutz. Ziel ist es, darauf hinzuwirken, dass die Gesundheit der Beschäftigten bei den Auswirkungen der vielfältigen Belastungen bei der Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Der staatliche gewerbeärztliche Dienst ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (z. B. Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Er arbeitet mit einer Reihe von Partnern im Arbeitsschutz zusammen.

Zu den Aufgaben des staatlichen gewerbeärztlichen Dienstes gehören unter anderem:

  • Mitwirkung am Berufskrankheitenverfahren
  • Arbeitsplatzbesuche und Beratung am Arbeitsplatz bzw. im Betrieb 
  • Beiträge zur Qualitätssicherung der betriebsärztlichen Betreuung z. B. durch Mitwirkung an der Erstellung betriebsärztlicher Qualitätssicherungssysteme 
  • Sammlung und Bewertung von Informationen zu Berufskrankheiten im Rahmen einer Risikoanalyse, um Schwerpunkte und Bedingungen der Entstehung von Berufskrankheiten zu erkennen
  • Bedarfsgerechte Information und Unterrichtung der Arbeitsschutz-Verantwortlichen, Beschäftigten und Auszubildenden über spezielle Gesundheitsgefahren und den Schutz davor.

Sollten Sie sich als Facharzt für Arbeitsmedizin oder Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin für die Tätigkeit beim staatlichen gewerbeärztlichen Dienst im Freistaat Sachsen interessieren, können Sie uns gern ansprechen:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 25 - Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Tel.: 0351 564 82501 / Mail: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de

Hinweise für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Hinblick auf Tuberkulose

Weiterführende Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie auf dem Internetauftritt der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter: 

Tuberkulosevorsorge - bgw-online 

sowie in den dazugehörenden FAQ unter:

Tuberkulose - bgw-online

Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nicht genannt sind

Der Arbeitgeber hat Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV zu veranlassen bzw. anzubieten. Im Anhang der ArbMedVV sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Biostoffen, Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen sowie sonstige Tätigkeiten, die zu arbeitsbedingten Erkrankungen führen können, aufgeführt. Bei diesen Tätigkeiten hat der Arbeitgeber Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten, wenn in der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Gefährdungen festgestellt werden.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung lässt er sich, wenn erforderlich, vom Betriebsarzt oder von der Betriebsärztin beraten. Soweit der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdungen solche ermittelt, die im Anhang der ArbMedVV nicht genannt sind, soll der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden um zu beraten, ob arbeitsmedizinische Vorsorge in diesen Fällen als Maßnahme des Arbeitsschutzes angezeigt ist. Im Rahmen dieser Wunschvorsorge gelten die Regelungen der ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“).

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.3

Zuständigkeit bei Tuberkulose-Umgebungsuntersuchung im betrieblichen Umfeld

  • Abgrenzung zwischen der Umgebungsuntersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz und Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Befragung des Betriebsarztes als dritte Person durch das Gesundheitsamt

Zweck der Umgebungsuntersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Infektionsschutz: Die Umgebungsuntersuchung dient der Ermittlung der Personen, die durch den Tuberkuloseerkrankten infiziert werden könnten.

Hiervon zu unterscheiden ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Deren Ziel ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Die ArbMedVV gilt gemäß § 1 Abs. 2 für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Der Teil 2 des Anhangs »Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge« der ArbMedVV betrifft »Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen«.

Ein Fall des Teils 2 Absatz 2 Nr. 2 des Anhangs ArbMedVV liegt nicht vor, wenn ein Beschäftigter keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführt. Die genannten Voraussetzungen sind daher zum Beispiel nicht gegeben, wenn ein an Tuberkulose erkrankter Beschäftigter in einer Tischlerei arbeitet und damit gerechnet werden muss, dass sich andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesteckt haben.

Für eine unmittelbare Befragung des Betriebsarztes als dritte Person müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 IfSG erfüllt sein. Danach kann das Gesundheitsamt eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung unmittelbar an einen Betriebsarzt als dritte Person richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Eine generelle Ausnahme zur Beschleunigung des Verfahrens oder Vermeidung von Aufwand ist in § 25 Abs. 2 IfSG nicht vorgesehen.

Diese Bewertung ist mit dem Sächsischen Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Referat 23 - Öffentlicher Gesundheitsdienst, Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz) abgestimmt.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Seit August 2022 ist die 1. Auflage der „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ als Nachfolgerin des Standardwerkes „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ verfügbar. Sie gibt Ärztinnen und Ärzten mit betriebsärztlicher Tätigkeit sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren praxisnahe Hinweise für eine standardisierte Umsetzung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen im Betrieb. Mit der redaktionell überarbeiteten 2. Auflage 2024 steht nun das Werk erstmals zum kostenlosen Download bereit.

DGUV - Prävention - Themen A bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - DGUV Empfehlungen

Aktuelle Informationen aus dem Berufskrankheitenrecht finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Aktuelle Informationen aus dem Berufskrankheitenrecht

Informationen zur Anzeige und zur Feststellung von Berufskrankheiten

Beim Serviceportal des Freistaates Sachsen (Amt24) finden Sie Informationen zur Anzeige sowie zur Feststellung einer Berufskrankheit.

Behördliche Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach der Druckluftverordnung (§ 13) vorgesehen. Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden auf Grundlage der „Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte“ für den Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vorgenommen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort.

Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Amt24.

Rechtsgrundlagen:

Behördliche Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach der Strahlenschutzverordnung (§ 175) vorgesehen. Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden auf Grundlage der „Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte“ für den Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vorgenommen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort.

Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Amt24.

Rechtsgrundlagen:

 

Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor (§ 77 bis 81 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 StrlSchV). Die Ärzte werden für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt (§ 175 StrlSchV).

Die Richtlinie "Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht" konkretisiert die Anforderungen an die ärztliche und die besondere ärztliche Überwachung. Auch wird die Untersuchung von Personen behandelt, die im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben exponiert wurden und deren Gesundheit geschädigt sein könnte (§ 143 Absatz 1 StrlSchV).

Die Richtlinie ersetzt die alte Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 350). Die neue Richtlinie umfasst nicht die Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung. Diese werden im Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ beschrieben. Dahingehende weiterführende Informationen finden Sie weiter unten unter der Überschrift „Informationen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV".

Die Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ wurde am 8. September 2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt in der Ausgabe GMBl 33/2022 veröffentlicht. Die Richtlinie ist auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abrufbar.

Die Durchführung der ärztlichen Überwachung durch ermächtigte Ärzte ist an den Inhalten und Vorgaben der Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ auszurichten.

Die alte Richtlinie „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 350) wird durch das Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ und die bereits veröffentlichte Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ (GMBl 2022, S. 748)  vollständig ersetzt und soll daher keine Anwendung mehr finden.

Informationen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

Die in der alten Richtlinie „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ enthaltenen Fachkundeanforderungen werden nun durch die Fachkundeanforderungen des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ ersetzt.

Das Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ wurde am 24. Oktober 2023 im Gemeinsamen Ministerialblatt (Ausgabe GMBl 46/2023) veröffentlicht. Dieses Richtlinienmodul ist auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abrufbar.

Die Inhalte dieses Richtlinienmoduls sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024, zu beachten. Dies betrifft insbesondere die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, welche eine Sachkunde zu bescheinigen haben.

Die alte Richtlinie „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 350) wird durch das Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ und die bereits veröffentlichte Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ (GMBl 2022, S. 748)  vollständig ersetzt und soll daher keine Anwendung mehr finden.

Eignungsaussage beim Tagen einer Atemschutzmaske oder eines Atemschutzgerätes

Die Eignungsaussage bei der arbeitsmedizinischen Überwachung nach StrlSchV kann beim beabsichtigten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen auch die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutz umfassen. Konkretisierende Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ sowie ergänzend  der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. An der grundsätzlichen Aussage der Stellungnahme hat sich auch nach der Übernahme der Röntgenverordnung (RöV) in die StrlSchV nichts geändert.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung des arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutzes ?

Bitte wenden Sie sich an: Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz als zuständige Aufsichtsbehörde.

Die regionalen Kontaktdaten der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz für eine Beratung zum arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutz finden Sie auf der Internetseite der

Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen.

Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung des arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutzes zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Sächsischen Oberbergamtes.

Sächsisches Oberbergamt

 

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